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Vorwort

Das Berliner Datenschutzgesetz vom 17. Dezember 1990 hat so konsequent wie kein anderes Datenschutzgesetz in der Bundesrepublik Deutschland die Forderung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die Verarbeitung personenbezogener Daten bereichsspezifisch, d. h. in den jeweiligen Fachgesetzen, zu regeln. Dementsprechend sah das Berliner Datenschutzgesetz vor, daß die Datenverarbeitung nur entweder durch eine besondere Rechtsvorschrift oder durch die Einwilligung des betroffenen Bürgers gerechtfertigt sein kann.

Der Berliner Gesetzgeber hat deshalb in eine Vielzahl von besonderen Gesetzen Datenschutzregelungen eingefügt, die sowohl dem Bürger als auch dem Rechtsanwender in dem konkreten Fachgebiet Auskunft darüber geben, welche personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen. Derartige besondere Datenschutzregelungen sind z. B. enthalten im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, im Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz und im Landesarchivgesetz. Darüber hinaus hat der Berliner Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 26. Januar 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 40) in einem Artikelgesetz insgesamt 24 besondere Gesetze um Datenverarbeitungsregelungen ergänzt.

Diese besonderen Datenschutzregelungen werden hier erstmals zusammengefaßt und ergänzt um die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (kursiv gedruckt) veröffentlicht. Sie erhalten einen Großteil des besonderen Berliner Datenschutzrechts. Andere Teile, wie das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz, das Meldegesetz und das Schulgesetz, sind bereits im Rahmen des Berliner Informationsgesetzbuches veröffentlicht worden.

Die Reihenfolge der hier abgedruckten Gesetze orientiert sich am Artikelgesetz vom Januar 1993, wobei auf den Abdruck der in Artikel I enthaltenen Änderungen des Berliner Datenschutzgesetzes verzichtet wurde. Das in Artikel XVIII enthaltene Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Baugesetz ist mittlerweile außer Kraft getreten und durch das Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz ersetzt worden.

Seit der letzten Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes vom 22. Juni 1995 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten ausnahmsweise dann ohne eine spezielle gesetzliche Erlaubnis zulässig, wenn wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Mit dieser Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes sind die zuvor ergangenen besonderen gesetzlichen Datenschutzregelungen keineswegs bedeutungslos geworden. Sie sind im Gegenteil stets zuerst heranzuziehen, wenn personenbezogene Daten in einem bestimmten Verwaltungsbereich verarbeitet werden sollen. Auch ist der Berliner Gesetzgeber in Zukunft nicht daran gehindert, weitere spezialrechtliche Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung zu schaffen, soweit die generalklauselartige Erlaubnis des Berliner Datenschutzgesetzes nicht ausreicht.

Weitere besondere datenschutzrechtliche Regelungen, die im Land Berlin gelten, aber nicht Teil des Artikelgesetzes von 1993 waren, werden wir bei entsprechendem Bedarf im Rahmen des Informationsgesetzbuchs veröffentlichen.

Dr. Hansjürgen Garstka

Berliner Datenschutzbeauftragter

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am 07.02.97

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